Die Gemeinde Oberdorf im Burgenland
ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit dem 4a. Hauptstück des
Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes (Bgld. ADG) zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen
Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit
gilt für die Website www.oberdorf.at.
Stand der Vereinbarkeit
mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden
Unvereinbarkeiten und Ausnahmen mit Konformitätsstufe AA der Richtlinien für
barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1 (diese Prüfkriterien sind referenziert in
der europäischen Norm EN 301 549 V3.2.1) teilweise vereinbar.
Folgende Bereiche sind derzeit nicht
allgemein barrierefrei:
a) Unverhältnismäßige
Belastung Wir sind der Ansicht, dass wir keine
Medien verwenden, deren Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der
Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.
b) Die Inhalte fallen
nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften Einige, vorwiegend ältere
PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind
manche PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzerinnen
und -Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können.
Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.
Für andere ältere, nicht barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU)
2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten
haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf und tauschen die
Dokumente in der Folge aus bzw. ergänzen diese um barrierefreie Alternativen.
Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei
nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten.
Inhalte von Dritten, beispielsweise
Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im
Einflussbereich der Gemeinde Oberdorf im Burgenland liegen, sind von der
Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich
der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen
werden.
Trotz unseres engagierten Bemühens
ist ein absolut barrierefreier Zugang leider nicht immer möglich. Bitte lassen
Sie uns wissen, wenn Sie gewünschte Inhalte in einer für Sie zugänglichen Form
benötigen. Wir werden in der Folge versuchen, Ihnen diese Inhalte in geeigneter
Form oder auf anderem Wege zukommen zu lassen. Unsere Kontaktdaten finden Sie
untenstehend unter „Feedback und Kontaktangaben".
Erstellung dieser
Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 25.08.2026
erstellt.
Die Barrierefreiheit wurde überprüft
durch eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den
Anforderungen des 4a. Hauptstücks des Bgld. ADG und der Richtlinie (EU)
2016/2102, welche durch eine von uns durchgeführte Selbstbewertung erfolgte.
Feedback und
Kontaktangaben
Wir möchten, dass unsere Web-Angebote
von allen Nutzerinnen und Nutzern unabhängig von ihren Einschränkungen oder
technischen Möglichkeiten umfassend genutzt werden können. Sofern Sie Mängel in
Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheit melden möchten, wenden Sie sich
bitte per E-Mail an
Gemeindeamt Oberdorf im Burgenland
Untere Hauptstraße 9
A-7501
Oberdorf im Burgenland
Telefon: +43 3352 6204-0
E-Mail:
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden
Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels
Beschwerde an die Antidiskriminierungsbeauftragte des Landes Burgenland wenden.
Diese nimmt über das Online-Formular (e-government.bgld.gv.at/antidiskriminierung) Beschwerden auf elektronischem Weg
entgegen.
Amt der Burgenländischen
Landesregierung
Antidiskriminierungsbeauftragte Mag.ᵃ
Monika Dax
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: 057-600
E-Mail:
Beschwerden werden von der
Antidiskriminierungsbeauftragten dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße
gegen die Barrierefreiheitsanforderungen beziehen. Sofern die Beschwerde
berechtigt ist, werden Lösungsvorschläge zur Beseitigung der vorliegenden Mängel
unterbreitet; andernfalls wird die Beschwerde mit Begründung abgewiesen. In der
Regel wird eine Beschwerde innerhalb von zwei Monaten bearbeitet.